Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen
EntschVO NRW§ 1 Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschVO%20NRW/1#abs-1 (1) Die Aufwandsentschädigung ist ein pauschalierter Auslagenersatz für die durch das kommunalpolitische Ehrenamt entstehenden Aufwendungen und zugleich Ersatz für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschVO%20NRW/1#abs-2 (2) Sitzungsgeld ist ein, auch soweit es als Teil einer Aufwandsentschädigung gewährt wird, pauschalierter Auslagenersatz für die Teilnahme an Sitzungen der Organe und Ausschüsse kommunaler Vertretungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschVO%20NRW/1#abs-3 (3) Die Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen kann als monatliche Pauschale (Vollpauschale) oder als monatliche Teilpauschale (Teilpauschale) zuzüglich des Sitzungsgeldes gezahlt werden.